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Handänderungssteuer (Details einsehbar unter www.estv.admin.ch)
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411
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Die Steuer ist vom Erwerber zu bezahlen:
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BE, LU, SZ, NW, SOà, BS, AI, TI, VS, NE, JU
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411 |
Solidarisch haften Veräusserer und Erwerber, aber vom Erwerber zu bezahlen:
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SG, TG, VD
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412
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Die Steuer ist vom Erwerber zu bezahlen:
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FR, BS
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413
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Die Steuer ist vom Veräusserer und Erwerber je zur Hälfte geschuldet, im weiteren wo die Steuer auch nach Vereinbarung geschuldet sein kann, aber stehts unter Solidarhaft der Parteien
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BL
ZH, OW
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414
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Die Steuer ist grundrsäzlich vom Veräusserer zu bezahlen:
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UR
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415
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Steuerpflichtig ist der Erwerber oder der Veräusserer, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, welche solidarisch haften:
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ZG, AG
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416
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Reine Gemeindesteuern; das Steuersubjekt kann je nach Gemeinde variieren, zahlbar in der Regel durch den Erwerber
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AR, GR
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417
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Der Notar, welcher die Verschreibung vorgenommen hat, schuldet die Steuer dem Staat. Er muss diese auf den Erwerber überwälzen. Bei Erbschaft schulden die Erben die Steuer. Wenn jedoch ein Notar eine Handänderung vornimmt, ohne sich vorher über die Bezahlung der Erbschaftssteuer vergewissert zu haben,so haftet er für die Steuer persönlich: GE |
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